Fragen und Antworten zu Corona

 

Fragen und Antworten
zu den Auswirkungen
der Corona-Pandemie
auf die Arbeit
in den Trachtenvereinen.

Fragen und Antworten zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Arbeit in den Trachtenvereinen.
Der BTV versucht hier die wichtigsten Fakten zu erklären und die häufigsten Fragen zu beantworten. Natürlich stehen auch weiterhin die Vorstandschaften oder die Geschäftsstellen für eure Anliegen zur Verfügung.

Weiterführende Informationen sind erhältlich bei:
Robert Koch Institut
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Corona Katastrophenschutz
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Bayerischer Landes-Sportverband

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangsbeschränkung
1.1. Was ist eine Ausgangsbeschränkung?
1.2. Was darf ich während der Ausgangsbeschränkungen in Bayern machen und was nicht?

2. Das Leben im Verein
2.1. Darf ein Vereinsvorstand die Vereinsräume im Moment betreten?
2.2. Was sind Veranstaltungen und was Großveranstaltungen?
2.3. Dürfen Proben in den Vereinsräumen durchgeführt werden?
2.4. Was ist mit der Mitgliederversammlung (MV) in unserem Verein?
2.5. Welche Möglichkeiten der Durchführung einer MV gibt es in Zeiten der Pandemie?
2.6. Welchen Weg sollen wir gehen – Online oder Umlaufverfahren?
2.7. Bei unserem Verein stehen wichtige Abstimmungen an. Was muss ich jetzt  machen?
2.8. Wie kann ich der Vorstandschaft und den Arbeitskreisen ihre Arbeit ermöglichen?
2.9. Bei uns konnte die Neuwahl nicht stattfinden. Wer leitet den Verein nun?

3. Allgemeines
3.1. Muss ich die Miete für mein Vereinsheim oder den Trachtenraum weiterzahlen?
3.2. Kann ich meine Vereinsgaststätte weiter betreiben?
3.3. Kann ich mein Vereinsheim und die vereinseigenen Anlagen weiter in Schuss halten?

1. Ausgangsbeschränkung
1.1. Was ist eine Ausgangsbeschränkung
Beginnend mit der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 wurde in Bayern eine Ausgangsbeschränkung angeordnet, die mittlerweile bis zum 3. Mai verlängert wurde. Darin wird unter anderem festgeschrieben,

1.2. Was darf ich während der Ausgangsbeschränkungen in Bayern machen und was nicht?
Eine genaue Auflistung von allem, was während der Zeit der Einschränkungen in Bayern machbar ist und was nicht, können wir an dieser Stelle nicht geben. Hier sei der Verweis auf die Internetseite des bayerischen Innenministeriums gegeben, die laufend aktuelle Informationen geben: http://www.Corona- katastrophenschutz.bayern.de
katastrophenschutz.bayern.de Außerdem verweisen wir auf die Verkündungsplattform des Freistaats: www.verkuendung-bayern.de

2. Das Leben im Verein
2.1. Darf ein Vereinsvorstand die Vereinsräume im Moment betreten?
Die Ausübung eines Ehrenamtes stellt an sich keinen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen. Nur ausnahmsweise darf die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn dies dringend erforderlich ist und nicht verschoben werden kann. Dringend erforderlich sind insbesondere solche Tätigkeiten im Rahmen des Ehrenamts, die im erheblichen öffentlichen Interesse liegen (z. B. Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtlicher Richter, Rettungsdienste, Tierschutz, THW, Wasserwacht, Tafeln und Nachbarschaftshilfe) oder die der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Funktionstüchtigkeit eines Vereins oder auch einer anderen Organisationsform dienen. Auch dann gilt aber: Vermeiden Sie den Kontakt zu anderen Menschen. Halten Sie bitte stets den Mindestabstand von mind. 1,5 m zu anderen Menschen und die Hygieneregeln ein.

2.2. Was sind Veranstaltungen und was Großveranstaltungen?
Eine Frage mit der vieles Fällt und Steht ist die Frage, was als Großveranstaltung zählt und was nicht darunter fällt. Leider gibt es zu diesem Punkt noch keine verlässliche Aussage. Weder das Innenministerium noch die Staatskanzlei haben eine Definition hierfür gegeben. Nach einer Nachfrage beim Bayerischen Innenministerium ist mit einer klaren Definition nicht vor dem 4. Mai zu rechnen.

2.3. Dürfen Proben in den Vereinsräumen durchgeführt werden?
Nein. Mit der Ausgangsbeschränkung, die seit dem 21. März in Kraft ist, sind alle Freizeiteinrichtungen gesperrt. Dazu zählen auch die Vereinsheime, in denen unsere Proben normalerweise stattfinden können.

2.4. Was ist mit der Mitgliederversammlung (MV) in unserem Verein?
Normalerweise ist in den Satzungen der Vereine und Gauverbände geregelt, in welchen Abständen eine Mitgliederversammlung abgehalten werden muss. Laut der Notbekanntmachung vom 16. April 2020, AZ2126-1-5-G, §1, ABS 1 sind Versammlungen aller Art untersagt. Damit ist es auch nicht möglich eine Mitgliederversammlung abzuhalten. (vorerst bis 3. Mai 2020) Hier liegt also ein Fall der Unmöglichkeit vor. Vermutlich wird es auch eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus geben. Nun kommt es darauf an, was in den Satzungen der Vereinigungen festgeschrieben ist. Bei den meisten wird geregelt sein, dass einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen ist.

Wenn dies der Fall ist, kann man abwarten ob eine Verschiebung bis zum Ende der Pandemie in diesem Jahr möglich ist. Sollte in der Satzung gefordert sein, dass die Mitgliederversammlung zu einer bestimmten Zeit (z.B.: im ersten Halbjahr) stattfinden muss, ist sie auf unbestimmte Zeit zu verschieben, bis die Unmöglichkeit beseitigt ist.
Für die Vereinsvorstände ist also wichtig zu prüfen, was in ihren Satzungen steht. Dann muss die Vorstandschaft einen Beschluss über die weitere Vorgehensweise herbeiführen. (wie das geschehen kann werden wir in einem weiteren Punkt 2.8 darstellen). Es ist für die Vereinsmitglieder zu bedenken, dass das Recht auf Mitgliederversammlung und Wahlen eminent wichtige demokratische Rechte des einzelnen Vereinsmitglieds sind. Diese Rechte dürfen nicht ohne weiteres beschnitten werden. Es muss ein zwingender Grund vorliegen! Dieser Grund liegt jedoch derzeit (bis 03. Mai 2020) durch die Allgemeinverfügung (in der aktuellen Fassung) vor.

2.5. Welche Möglichkeiten der Durchführung einer MV gibt es in Zeiten der Pandemie?
Im Artikel 2, §5, Abs.2 des „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März wurde die Möglichkeit geschaffen eine Mitgliederversammlung auch Online durchzuführen. Wörtlich ist dort geregelt:

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

2.6. Welchen Weg sollen wir gehen – Online oder Umlaufverfahren?
Für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung ist es vermutlich notwendig den Vereinsmitgliedern die entsprechende technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass nur die Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen können. Eine Voraussetzung, die vermutlich niemand erfüllen kann.
Da ist eine Abstimmung im Umlaufverfahren über die wichtigsten, anstehenden Punkte sicherlich leichter zu bewerkstelligen. Dennoch wird auch eine Abstimmung im Umlaufverfahren wohl eher schwierig durchführbar sein.
Sollten tatsächlich, weder Online noch Umlaufverfahren umsetzbar sein, muss die Mitglieder- versammlung abgesagt bzw. verschoben werden (siehe Punkt 2.4).

2.7. Bei unserem Verein stehen wichtige Abstimmungen an. Was muss ich jetzt machen?
Manchmal stehen sehr wichtige, unaufschiebbare Entscheidungen an. Zum Beispiel der Beschluss für den Bau eines neuen Vereinsheims oder die Verabschiedung des Haushaltsplanes. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen die Mitglieder auch schriftlich im Umlaufverfahren zu beteiligen. Geregelt ist dies in Artikel 2, §5, Abs. 3 des o.g. Gesetzes. Wörtlich ist dort geregelt:

Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

2.8. Wie kann ich der Vorstandschaft und den Arbeitskreisen ihre Arbeit ermöglichen?
Da Versammlungen im Moment nicht genehmigt sind, ist auch die Arbeit der Vorstandschaften und der einzelnen Gruppierungen im Verein stark beeinträchtigt. Für diesen Fall hat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“
Abhilfe geschaffen. Auch wenn die Vorstands- oder Ausschusssitzungen nicht konkret genannt werden, kann die Vorstandssitzung bei Zustimmung aller (Vorstands-, Ausschuss-) Mitglieder digital erfolgen. Eine gute Möglichkeit, die auch schon von der Landesvorstandschaft des BTV genutzt wird ist eine Videokonferenz.
2.9. Bei uns konnte die Neuwahl nicht stattfinden. Wer leitet den Verein nun?
Oftmals ist in den Satzungen eine Regelung folgender Art festgeschrieben: „Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt“. Damit ist die Handlungsfähigkeit auch für den Fall gewährt, dass keine Wahl stattgefunden hat. Zum Beispiel, weil die Mitgliederversammlung verschoben wurde.
Viele Vereine haben in der Satzung allerdings keine diesbezügliche Regelung. Dies wird nun per Gesetz geregelt. Am 27. März 2020 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“. Das Gesetz ist bis zum 31.12.2020 in Kraft. Der Artikel 2 § 5 (1) lautet wie folgt:

Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Damit bleiben auch Vereine Handlungsfähig, die über keine einschlägige Satzungsregelung verfügen.

3. Allgemeines
3.1. Muss ich die Miete für mein Vereinsheim oder den Trachtenraum weiterzahlen?
Für den Fall, dass der Verein für die Nutzung seines Vereinsheimes Miete oder Pacht zu entrichten hat, kann nur die zuständige Verwaltung Informationen über das weitere Vorgehen geben. Betroffene Vereine müssen sich diesbezüglich bei ihren Vermietern (Kommunen, Privatpersonen, Wirte) melden.
3.2. Kann ich meine Vereinsgaststätte weiter betreiben?
Gastronomiebetriebe sind in der aktuellen Situation geschlossen. Dies gilt auch ohne Ausnahmen für die Gaststätten in Vereinsheimen. Möglich ist die Zubereitung und Lieferung von Speisen zum Mitnehmen.
3.3. Kann ich mein Vereinsheim und die vereinseigenen Anlagen weiter in Schuss halten?
Wenn an den Vereinsheimen oder den dazugehörigen Anlagen Reparaturen oder Wartungsarbeiten durchzuführen sind, ist dies möglich. Allerdings nur, wenn die Maßnahmen zwingend erforderlich sind um die Funktionsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Auch hier gilt, dass möglichst wenige Vereinsmitglieder und nur mit den nötigen hygienischen Sicherheitsmaßnahmen tätig werden sollen.

Geschäftsführer Bayerischer Trachtenverband – 24.04.20