Liabe Trachtlerinnen und Trachtler,
ihr habt schon seit einiger Zeit keine Nachrichten mehr von uns erhalten. Dies war zum einen dem geschuldet, dass sich aus den laufenden Kabinettssitzungen keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben, die uns als Vereine betroffen hätten. Zum anderen dauern die Rückfragen bei den Ministerien bzw. der Staatskanzlei zu spezifischen Fragen teilweise sehr lange. Heute können wir euch aber zu drängenden Fragen Antworten geben.
Mitgliederversammlungen
Viele unserer Vereine und Gauverbände mussten ja ihre Jahreshauptversammlungen im Frühjahr bereits absagen oder stehen vor der Frage wie sie ihre Versammlung im Herbst durchführen können.
Hier gilt immer noch, was wir euch zu Beginn der Pandemie mitgeteilt haben. Eine Mitgliederversammlung kann nur durchgeführt werden, wenn ihr gewährleisten könnt, dass 100 Personen im Innenbereich oder 200 Personen im Außenbereich unter den normalen Hygienemaßgaben (vor allem Abstand) als maximale Teilnehmerzahl nicht überschritten wird.
Solltet ihr Platz für mehr Mitglieder benötigen, könnt ihr die MV im Moment nicht als Präsenzversammlung durchführen.
Wichtig ist für euch folgendes zu prüfen:
Der Vorstand des Vereins oder Gaues muss eine Risikoabwägung machen. Dabei sind folgende Maßgaben für euch wesentlich: Teilnehmerzahl, Raumgröße, Teilnehmer mit Vorerkrankungen, Kontaktmöglichkeiten der Teilnehmer, Hygiene, Veranstaltungsdauer…
Anschließend muss der Vorstand eine Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen.
Absage der MV:
Kommt ihr zu dem Schluss eure Mitgliederversammlung nicht durchzuführen, dann gilt folgendes:
- Mitglieder schnellstmöglich informieren.
- Auf die Verschiebung an das Jahresende oder aber auf das nächste Jahr hinweisen.
- Einen genauen Termin würde ich im Moment nicht nennen.
- Empfehlenswert ist es, alle maßgeblichen Gremien des Vereins einzubinden und somit eine größere Transparenz herzustellen.
Laut Aussage des Registergerichts Landshut kann einem Verein im Moment kein Nachteil erwachsen, wenn er die MV nicht regulär abhalten kann.
Durchführen der MV
Kommt ihr zu dem Schluss, dass ihr die MV durchführen könnt, dann habt ihr zwei wesentliche Möglichkeiten:
Im eigenen Vereinsheim
Hierbei ist zu beachten, dass ihr dann die Pflicht habt ein Hygienekonzept für euer Vereinsheim zu erstellen und anzuwenden. Damit seid ihr auch für die Einhaltung verantwortlich. Ihr müsst also gewährleisten, dass die Teilnehmer mit Maske kommen, diese nur am Platz abnehmen, die Reinigung der WCs und anderer Räume entsprechend läuft…
Außerdem solltet ihr das Hygienekonzept bei der Einladung zur MV den Mitgliedern am besten zur Kenntnis mitschicken. Zumindest müsst ihr die entsprechenden Vorgaben dann an der MV offen und gut sichtbar aushängen.
Im Gasthaus
Ihr könnt natürlich auch auf ein Gasthaus bei euch ausweichen. Leider gilt im Moment auch hier die Maßgabe, dass bei geschlossenen Gesellschaften nur 100 Personen erlaubt sind. Allerdings ergäbe sich dabei der Vorteil für euch, dass ihr nicht für das Hygienekonzept verantwortlich seid. Das muss in diesem Fall vom Wirt kommen.
Tanz- und Plattler
Bereits im Juli haben wir eine Anfrage an die Staatsregierung gestellt, wie es sich künftig mit den Tanz- und Plattlerproben verhält. Bislang sind wir davon ausgegangen, dass Proben möglich sind. Allerdings unter der Voraussetzung, dass immer feste Paare zusammenbleiben und innerhalb der Paare ein Abstand von 1,5m eingehalten werden kann. Nachdem Kontaktsportarten wieder erlaubt sind, ist uns jetzt bestätigt worden, dass es sich beim Tanzen ähnlich verhält. Das bedeutet:
Ab jetzt sind feste Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
Die Gruppe muss so bestehen bleiben. Sollten einmal nicht alle zur Probe kommen können, darf nicht mit „Fremden“ aufgefüllt werden. Figurentänze sind wieder erlaubt. Die Paare dürfen innerhalb der Gruppe wechseln.
Einige Vereine werden dies vielleicht schon so praktizieren. Ich wollte aber die Aussage aus der Staatskanzlei abwarten, bevor ich diese Information an euch rausgebe!
Corona-Kreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Bayern
Zum 12. August ist das Corona-Kreditprogramm für in Bayern ansässige gemeinnützige Organisationen jeglicher Art gestartet.
Der Corona-Kredit-Gemeinnützige mit obligatorischer 100-prozentiger Haftungsfreistellung wird an gemeinnützige Organisationen ausgereicht, die sich im Zuge der Corona-Krise einem Liquiditätsengpass gegenübersehen. Finanziert wird grundsätzlich der gesamte in Bayern bis Ende 2020 eingesetzte Liquiditätsbedarf (z.B. laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter) sowie alle Investitionen in die Infrastruktur in Bayern.
Die Informationen zu o.g. Kredit könnt ihr auf der Webseite der LfA Förderbank Bayern unter http://www.lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
Nun noch eine Bitte: Leitet die Informationen an die Vereine weiter. Sicherlich werden darin nicht alle Fragen zu 100 %beantwortet. Aber dem einen oder anderen geben sie vielleicht doch wichtige Hinweise.
Wenn es weitere Fragen gibt, dann meldet euch jederzeit bei uns in der Geschäftsstelle!
Herzliche Griaß
Andreas Oberprieler
Geschäftsführer Bayerischer Trachtenverband